Wir informieren Sie über Änderungen und Neuerungen, die für Sie als Wohnungs- oder Gewerbeeigentümer interessant sein können.
Leitzinssenkung der EZB – Aktuelle Konditionen Immobiliendarlehen & Ausblick
Nachdem Union und SPD das Milliarden-Schuldenpaket geplant haben, haben sich die Bauzinsen leicht erhöht - aufgrund stark gestiegener Renditen für Bundesanleihen.
Experten gehen davon aus, dass sich die Bauzinsen in der zweiten Jahreshälfte etwas verteuern werden – auf ca. 3,5 bis 4 Prozent pro Jahr. Historisch betrachtet liegen die Leitzinsen aktuell aber auf einem guten Niveau. Experten rechnen in den nächsten Wochen und Monaten nicht mit weiteren Reduzierungen für Immobilienzinsen – im Gegenteil, die ersten Kreditinstitute haben Erhöhungen ihrer Konditionen angekündigt, bedingt durch zahlreiche politische Faktoren und Unsicherheiten an den Weltmärkten.
Grundsteuerchaos
Seit diesem Jahr gilt die reformierte Grundsteuer. Für viele Eigentümer hat sich die Grundsteuer verändert. Hinzu kommt, dass es deutlich komplizierter wird. Die neuen Regelungen sind derart kompliziert, dass selbst die Finanzämter überfordert sind und viele Grundstückseigentümer ihren Bescheid erst nach Inkrafttreten der Reform erhalten haben und teils immer noch hierauf warten. Sollten Sie Fragen rund um das Thema Grundsteuerreform bzw. zu ihrem aktuellen Grundsteuerbescheid haben, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Hessisches Leerstandsgesetz
Das hessische Bau- und Wirtschaftsministerium plant ein sogenanntes Leerstandsgesetz, welches sich gegen Spekulation auf dem Immobilienmarkt richtet. Konkret hätte eine Kommune mit Wohnungsmangel dann das Recht, vom Immobilieneigentümer eine „stichhaltige“ Begründung zu verlangen, wenn dessen Immobilie leer steht. Fehlt eine solche Begründung, kann ein Bußgeld von bis zu 500.000 EUR pro Fall verhängt werden.
BFH-Urteil: Steuerabzug für Hausgeld erst nach Ausgabe
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 25.02. entschieden, dass Hausgeldzahlungen für die Erhaltungsrücklage, noch nicht zum Zeitpunkt der Einzahlungen steuerlich abziehbar sind. Werbungskosten liegen demnach erst bei Vornahme von Zahlungen zur Erhaltungsaufwendung vor. Der steuerliche Abzug kann somit erst dann geltend gemacht werden, wenn die zurückgelegten Mittel für tatsächlich angefallene Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum aufgewendet wurden.